Allgemeine Einkaufsbedingungen
Aspen Bad Oldesloe GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten und vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarungen für sämtliche gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen an die Aspen Bad Oldesloe GmbH Anwendung.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Bestellungen Aufträge und Angebotsannahmen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt und von zwei Mitarbeitern von Aspen Bad Oldesloe GmbH unterschrieben sind.

(2) Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung zumindest einer der nach Absatz 1 den Auftrag oder das Angebot unterzeichnenden Person.

§ 3 Anforderungen an den Liefergegenstand und –menge

(1) Soweit in der Bestellung oder dem Auftrag keine weiteren Spezifikationen für den Liefergegenstand festgelegt sind, schuldet der Lieferant einen Liefergegenstand, der einschlägigen industriellen Standards, wie z.B. DIN, oder ansonsten den handelsüblichen Qualitätsanforderungen entspricht.

(2) Eine Überschreitung der Bestellmenge wird nicht akzeptiert. Sollten Über oder Unterschreitungen der Bestellmenge technisch unvermeidbar sein, werden Abweichungen lediglich bis zu 10 % der Bestellmenge akzeptiert

§ 4 Liefertermine und Fristen

(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Aspen Bad Oldesloe oder an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

(2) Werden die vereinbarten Liefertermine und –fristen aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, überschritten, ist Aspen Bad Oldesloe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder im Falle des Verzuges Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(3) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Aspen Bad Oldesloe wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

(4) Eine Warenannahme erfolgt ausschließlich montags bis freitags zwischen 7.00 Uhr und 15.00 in Bad Oldesloe. Bei Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, insbesondere durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Krieg etc. ruht die Annahmeverpflichtung von Aspen Bad Oldesloe für die Dauer der Behinderung.

§ 5 Versandkosten und Verpackung

(1) Versandkosten trägt der Lieferant, wenn nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs).

(2) Verpackungskosten dürfen nur bei besonderer, im Auftrag oder in der Bestellung bestätigten Vereinbarung berechnet werden. Leihverpackungen sind deutlich als solche zu kennzeichnen und auf den Begleitpapieren stückzahlmäßig anzugeben. Eine Rücksendungspflicht von Aspen Bad Oldesloe GmbH besteht nicht.

§ 6 Gefahrübergang

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch Aspen Bad Oldesloe GmbH oder einen Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Der Lieferant haftet für eine ordnungsgemäße Verpackung und einen ordnungsgemäßen Transport des Liefergegenstandes.

§ 7 Rechnung

Rechnungen sind unmittelbar nach erfolgter Lieferung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. In jeder Rechnung sind das Datum, das Geschäftszeichen und die Nummern der Bestellung anzugeben. Fehlen diese Angaben, gilt die Rechnung bis zur Klarstellung als nicht erteilt.

§ 8 Zahlung

(1) Akonto-Zahlungen oder sonstige Vorauszahlungen werden nicht geleistet.

(2) Zahlungen erfolgen nach Entscheidung von Aspen Bad Oldesloe GmbH, sofern bei Erteilung des Auftrages keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, entweder innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto nach Rechnungseingang oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungseingang. Sollte der Lieferant ein höheres Skonto als 2 % einräumen, gilt das höhere Skonto als vereinbart. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

(3) Werden innerhalb der Zahlungsfrist Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, ist die Zahlungsfrist bis zur Behebung des Mangels gehemmt.

§ 9 Untersuchung der Ware und Mängelrüge

(1) Aspen Bad Oldesloe GmbH untersucht die gelieferten Waren innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Wareneingang. Dabei festgestellte Mängel, werden innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, gerügt.

(2) Zu einer Untersuchung und eventuellen Mängelrüge bei Teillieferungen ist Aspen Bad Oldesloe GmbH nur verpflichtet, soweit dies schriftlich vereinbart wurde.

(3) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist deren Absendung an den Lieferanten.

(4) Im Übrigen gilt § 377 Abs. 5 HGB.

§ 10 Gewährleistungsansprüche

(1) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht Aspen Bad Oldesloe GmbH zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch Aspen Bad Oldesloe GmbH mit der Mängelbeseitigung beginnen, so steht Aspen Bad Oldesloe GmbH in dringenden Fällen das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre seit Lieferung und fünf Jahre , wenn, der Liefergegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

(4) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

(5) Für innerhalb der Verjährungsfrist im Rahmen der Mängelbeseitigung nachgebesserte Teile der Lieferung beginnt eine neue Verjährungsfrist für Mängelansprüche zum Zeitpunkt der Abnahme der Nachbesserung durch Aspen Bad Oldesloe GmbH.

(6) Hat der Lieferant oder ein Dritter eine Garantieerklärung (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie) abgegeben, stehen Aspen Bad Oldesloe GmbH darüber hinaus in vollem Umfang die aus der Garantie ableitbaren Ansprüche zu.

§ 11 Kündigung

Liegen Umstände vor, die die Vermutung rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages nicht erfolgen wird, insbesondere bei Vermögensverfall, Zahlungs- und Betriebseinstellung des Lieferanten, steht Aspen Bad Oldesloe GmbH ohne weitere Fristsetzung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Alle betrieblichen Informationen, die der Lieferant von Aspen Bad Oldesloe GmbH im Zusammenhang mit einer vertraglichen Vereinbarung erhält und die nicht allgemein bekannt oder zugänglich sind, sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

(2) Insbesondere dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden, es sei denn, es liegt eine vorherige Zustimmung von Aspen Bad Oldesloe GmbH vor.

(3) Auf Anforderung von Aspen Bad Oldesloe GmbH sind alle von ihr stammenden Informationen einschließlich angefertigter Kopien unverzüglich und vollständig an Aspen Bad Oldesloe GmbH zurückzugeben oder zu vernichten.

§ 13 Schutzrechte

(1) Der Lieferant sichert zu, dass der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung frei von Rechten Dritter, insbesondere gewerblichen oder sonstigen Schutzrechten ist.

(2) Wird Aspen Bad Oldesloe GmbH von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, stellt der Lieferant Aspen Bad Oldesloe GmbH von solchen Ansprüchen frei. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Kosten, die mit einer solchen Inanspruchnahme durch Dritte verbunden sind, einschließlich der Kosten für die Rechtsverteidigung.

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung des Vertrages

(1) Die Vertragsparteien sind ausschließlich zur Verarbeitung derjenigen personenbezogenen Daten berechtigt, die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gem. Art. 6 Abs. lit. b. DSGVO erforderlich sind. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass sämtliche mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen sich zur Vertraulichkeit und Wahrung des Datenschutzes verpflichtet haben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden Informationen aus dem Bereich des Auftragnehmers ebenfalls vertraulich zu behandeln.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach Art. 32 DSGVO vorzunehmenden Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung und zur Erreichung eines dem Risiko angemessenen Datenschutzniveaus zu ergreifen.

(4) Nach Erfüllung der geschuldeten Leistung haben die Vertragsparteien vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Pflichten sämtliche personenbezogenen Daten zu löschen.

§ 15 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

§ 16 Anwendbares Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich auf das Zustandekommen oder die Abwicklung des Vertragsverhältnisses beziehen, ist Lübeck.

 

Stand: 01.10.2018